Mehr als 20 Millionen gesetzlich Versicherte müssen seit dem 1.1.2024 mehr für ihre Krankenkasse zahlen: Zwar blieb der vom Staat vorgegebene Krankenversicherungsbeitrag wie im letzten Jahr bei 14,6 Prozent, doch einige Kassen hatten im letzten Jahr angekündigt, die Zusatzbeiträge anheben zu müssen, um die prognostizierten Milliardendefizite zu kompensieren. Vom ersten bis zum dritten Quartal 2023 hatten die 96 gesetzlichen Krankenkassen ein Minus von rund einer Milliarde Euro verbucht.
Gesetzlichen Versicherern steht es seit 2015 frei, selbst festgelegte Zusatzbeiträge zu verlangen. Das Gesundheitsministerium gibt für 2024 zwar einen durchschnittlichen Satz von 1,7 Prozent vor (2023 waren es noch 1,6 Prozent), allerdings ist dieser Wert nur für bestimmte Personengruppen (z. B. für ALG-Empfänger) relevant und insofern keine Pflichtvorgabe für die Krankenkassen. Damit variieren die Zusatzbeiträge teils erheblich – 2024 liegt der günstigste bei 0,9 Prozent und der höchste bei 2,7 Prozent. Gerade für freiwillig gesetzlich Versicherte, die nicht vom Arbeitgeberbeitrag profitieren, kann der Wechsel in eine günstigere Krankenkasse also einen Unterschied von mehreren hundert Euro pro Jahr ausmachen.
PKV als Alternative für freiwillige Mitglieder
Ist einer Ihrer freiwillig gesetzlich versicherten Kunden also entsprechend stark von einer Erhöhung des Zusatzbeitrags betroffen, kann es sich durchaus lohnen, über den Wechsel in die private Krankenvollversicherung (PKV) nachzudenken. Das kommt beispielsweise für Selbstständige und Gutverdiener infrage. Je nach Personengruppe und Status gelten hier bestimmte Voraussetzungen und Fristen, die wir Ihnen in unserer neuen Vertriebshilfe zusammengestellt haben.
Die folgenden Krankenkassen haben 2024 ihre Zusatzbeiträge erhöht:
Krankenkasse | Zusatzbetrag 2023 | Zusatzbeitrag 2024 |
AOK Nordost | 1,90 % | 2,70 % |
AOK Rheinland/Hamburg | 1,80 % | 2,20 % |
IKK Brandenburg und Berlin | 1,77 % | 1,99 % |
IKK – Die Innovationskasse | 1,60 % | 1,70 % |
IKK classic | 1,60 % | 1,70 % |
KNAPPSCHAFT | 1,60 % | 2,20 % |
AOK PLUS | 1,50 % | 1,80 % |
BARMER | 1,50 % | 2,19 % |
Kaufmännische Krankenkasse – KKH | 1,50 % | 1,98 % |
BIG direkt gesund | 1,45 % | 1,65 % |
IKK gesund plus | 1,10 % | 1,49 % |
AOK Sachsen-Anhalt | 1,00 % | 1,30 % |
Wechsel in eine günstigere GKV: Sonderkündigungsfrist verpasst?
Gesetzlich Pflichtversicherte können auch über den Wechsel in eine günstigere GKV nachdenken: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, gilt ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, ab dem die Änderung wirksam wird. In diesem Fall entfällt die 12-monatige Mindestbindung an die Kasse. Wird das Sonderkündigungsrecht ausgeübt, ist noch eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende einzuhalten. Bis dahin muss der erhöhte Beitrag gezahlt werden.
Wurden die Beiträge also zum 1.1. erhöht, endete die Frist zum 31.1. Wer diese Frist verpasst hat, kann in vielen Fällen dennoch den Versicherer wechseln – sofern die Bindungsfrist von 12 Monaten erfüllt ist. Dann gilt die „normale“ Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Wer am 28. Februar kündigt, kann also zum 1. Mai wechseln. Seit 2021 ist dafür kein Kündigungsschreiben mehr nötig, sondern nur noch ein Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse.