Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Das sollten Sie beim bKV-Geschäft wissen

Sachlohn? Barlohn? Freigrenze? Das klingt komplizierter als es ist. Wir erklären Fachbegriffe aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Sie für die Vermittlung von betrieblichen Krankenversicherungen (bkV) benötigen.

11:06 Uhr | 05. Juni | 2024
Das sollten Sie bei der Beratung zur bKV über Steuern wissen

In der Beratung von Gewerbekunden zur bKV sollten grundlegende Kenntnisse des Steuer- und Sozialversicherungsrechts vorhanden sein.

| Quelle: Rob Daly

Auf den Unterschied zwischen Sach- und Barlohn kommt es an. Die Beschäftigten Ihrer Firmenkunden müssen die Beiträge zur bKV nicht versteuern, wenn sie nicht als Barlohn, sondern als Sachlohn eingestuft werden. Was bedeutet das konkret?

Barlohn ist das Entgelt, das Arbeitnehmer für ihre geleistete Arbeit erhalten. Es wird in der Regel vom Arbeitgeber (nach allen Abzügen) auf ein Konto des Arbeitnehmers überwiesen, heißt aber traditionell Barlohn. Sachlohn hingegen – auch Sachbezug genannt – sind nicht-bare Vergütungen. Nun wird heute kaum noch ein Arbeitnehmer in Naturalien wie Lebensmitteln oder Rohstoffen bezahlt. Aber es gibt noch Sachbezüge, die Ihre Firmenkunden als zusätzlichen Bonus zur Motivation der eigenen Mitarbeitenden nutzen. Dazu gehören zum Beispiel Zuschüsse für Fahrten des Arbeitsweges und zum Essen, Gutscheine sowie Arbeitskleidung. Und eben auch zusätzliche private Versicherungsleistungen wie die bKV.

Keine Steuerpflicht bei Sachbezügen unter 50 Euro

Warum ist das so entscheidend? Weil Barlohn versteuert werden muss, und es für Sachlohn dagegen eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat gibt. Bietet der Arbeitgeber Sachbezüge bis maximal zu dieser Höhe an, sind Sachbezüge für den Arbeitnehmer steuerfrei. Erhält der Arbeitnehmer also zum Beispiel eine Zuzahlung für seine bKV in Höhe von 49 Euro, muss er diese nicht versteuern. Beträgt die Zuzahlung aber 51 Euro, muss sie komplett versteuert werden. Warum? Freigrenze bedeutet nicht Freibetrag. Der Unterschied: Wird die Freigrenze nur um einen einzigen Cent überschritten, so ist der komplette Sachbezug zu versteuern. Dann fallen unter Umständen auch Sozialversicherungsbeiträge an. Ein Freibetrag hingegen bleibt stets steuerfrei.

Die Freigrenze kann bei der Ausgestaltung einer bKV entsprechend berücksichtigt werden. Sie sollten Ihre Firmenkunden zudem darauf hinweisen, dass der Sachbezug in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer klar definiert sein muss.

Liegen die Sachbezüge über 50 Euro, haben Ihre Firmenkunden die Option, aus mehreren Steuermodellen zu wählen, bei dem der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmenden die zusätzlichen Abgaben übernehmen. Die Optionen lauten:

·      Pauschalversteuerung nach Paragraf 37b Einkommensteuergesetz (EStG)

·      Pauschalversteuerung nach Paragraf 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

·      Individuelle Bruttolohnversteuerung oder Nettolohnversteuerung

Leistungen oberhalb der 50-Euro-Grenze können gesplittet werden, sodass nur ein Teil versteuert werden muss. Über die einzelnen steuerlichen Varianten informiert ein Video von HanseMerkur mit Birgit Ennemose, Expertin für Lohnabrechnung bei Auren.

Für die endgültige steuerliche Bewertung sollten Sie immer den Steuerberater des Firmenkunden miteinbeziehen, da bei diesem in der Regel die Haftung liegt.


bkV-Leistungen stets steuerfrei

Die empfangenen Leistungen aus einer betrieblichen Krankenversicherung sind hingegen steuerfrei (Paragraf 3 Nr. 1a EStG). Sämtliche Beiträge zur bKV sowie vom Arbeitgeber getragene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können ihre Firmenkunden zudem gewinnmindernd als Betriebsausgaben ansetzen.

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