Beamte, Beamtenanwärter und beihilfeberechtigte Referendare haben in puncto Krankenversicherung die freie Wahl: Wer also erstmalig Anspruch auf Beihilfe erhält, kann direkt von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Das gilt beispielsweise für einen GKV-versicherten Studenten, der zum Eintritt ins Beamtentum von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit wird – als Beamter auf Widerruf kann er sich fortan privat versichern.
Da Beamte später auch innerhalb der privaten Krankenversicherung wechseln können, werden sie für den PKV-Vertrieb immer wieder zum Thema – ein grundlegendes Hintergrundwissen zu dieser Zielgruppe sollte also zum Standard-Repertoire eines jeden Vermittlers gehören.
Beihilfeanspruch in der PKV
Trotz Wahlmöglichkeit ist die PKV für Beamte meist die bessere Option: Denn letztere haben nur in der privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf Beihilfe zu den Krankheitskosten durch den Dienstherrn. Dieser beträgt je nach Familienstand und Bundesland in der Regel 50, 70 oder 80 Prozent.
Beihilfesätze im Überblick:
50% | i.d.R. für Einzelpersonen ohne Kinder |
70% | i.d.R. für Beamte mit mindestens 2 Kindern, mitversicherten Ehepartnern oder Versorgungsempfängern |
80% | i.d.R. für Kinder bzw. Waisen |
Ausnahmen gibt es z. B. in Bremen oder Hessen
Der Beamte muss sich damit lediglich für die Restkosten privat absichern, um die Lücke zwischen der Beihilfeleistung und Krankheitskosten zu schließen. Damit zahlen Beamte in der PKV vergleichsweise recht niedrige Beiträge – bei Verbeamtung im jungen Alter können viele PKV-Tarife (Anwärtertarife) außerdem oft zu günstigen Konditionen abgeschlossen werden.
Verbeamtung: Wechsel von der GKV in die PKV
Für zuvor GKV-Versicherte gilt: Nach Ende des Studiums oder nach Abmeldung durch den bisherigen Arbeitgeber – bzw. ab Zugang des Schreibens der Krankenkasse – haben frisch Verbeamtete zwei Wochen Zeit, die neue (private) Krankenversicherung zu benennen. Rückwirkend kann dies noch innerhalb von zwei Monaten geschehen. Nach Ablauf dieser zwei Monate ab Verbeamtung (bzw. ab Beihilfeanspruch) verbleibt man als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied in der alten Krankenkasse – dann müsste der GKV-Beitrag allerdings komplett selbst finanziert werden.
Will man später in einen PKV-Tarif wechseln, gilt wieder die reguläre Frist von zwei Monaten zum Monatsende und gegebenenfalls eine Bindungsfrist an Wahltarife. Die zwölfmonatige Mindestbindung an den gesetzlichen Versicherer entfällt aber.
Wechsel von einer PKV in eine andere PKV
Beamten steht es auch frei, von einer PKV in die andere zu wechseln. In der Regel können sie dies erstmals zwei Jahre nach Vertragsabschluss mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalender- bzw. Versicherungsjahres (je nach Anbieter). Wenn man bereits zwei Jahre in der Versicherung war, besteht das Recht jährlich. Wer also zum 1.1. wechseln darf, muss bis zum 30.9. des Vorjahres gekündigt haben.
Wie in der GKV, gilt bei Tariferhöhungen durch den privaten Versicherer ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt dabei zwei Monate ab Zugang der Mitteilung über die Beitragsanpassung. Der alte Vertrag endet dann mit dem Tag, zu dem der höhere Beitrag fällig geworden wäre. Ein Recht auf außerordentliche Kündigung besteht meistens auch für Beamtenanwärter und Referendare zum Abschluss ihrer Ausbildung: Diese profitieren in der Regel von Sonderkonditionen, die mit der Verbeamtung auf Widerruf oder nach einer vertraglich festgelegten Höchstdauer enden.
Pauschale Beihilfe: Beamte als freiwillige GKV-Mitglieder
Beamte, die als freiwilliges Mitglied in einer GKV verbleiben, müssen in der Regel den gesamten Beitrag selbst bezahlen. Einige Bundesländer* bieten allerdings eine sogenannte pauschale Beihilfe nach dem „Hamburger Modell“ an. Damit könnten Beamte auch freiwillig gesetzlich versichert sein und einen Zuschuss von 50 Prozent erhalten – also analog zu einem pflichtversicherten Arbeitnehmer. Allerdings bleibt dabei zu beachten, dass der GKV-Beitrag einkommensabhängig ist und damit insgesamt höher ausfallen kann als der Beitrag zur privaten Krankenversicherung. Da die pauschale Beihilfe nur 50 Prozent bezuschusst, tritt dieser Fall in der Regel dann ein, wenn die Beamten Kinder haben.
Ein späterer Wechsel zurück in die individuelle Beihilfe ist allerdings nicht mehr möglich, die Entscheidung ist final. Das birgt ein großes Problem: Nimmt der Beamte dann eine Tätigkeit in einem Bundesland auf, in dem es keine pauschale Beihilfe gibt, muss er dort 100 Prozent der Versicherungskosten selbst tragen.
*Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen
Ob Beamter, Gutverdiener oder Selbstständiger: Wir haben alle wichtigen Wechselfristen für den PKV-Vertrieb in einer kompakten Übersicht zusammengefasst: