PKV für Kinder

Wann sollte der Nachwuchs privat versichert werden?

Wie die Eltern, so die Kinder: Sind beide Partner PKV-Mitglieder, dürfen auch die Sprösslinge in eine private Krankenversicherung wechseln. Ist ein Elternteil hingegen gesetzlich versichert, kann es sich dennoch lohnen, die Kinder privat abzusichern. Für Ihre Beratung gilt: Überblick behalten. Hier finden Sie die wichtigsten Fallbeispiele und Know-how zum Thema.

10:03 Uhr | 25. März | 2024
PKV Kinder
| Quelle: GettyImages Tom Werner

Naht der Geburtstermin, stellt sich für viele Privatversicherte auch die Frage nach dem optimalen Gesundheitsschutz für den Nachwuchs. Denn anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung können die eigenen Kinder nicht beitragsfrei über einen bestehenden PKV-Vertrag mitversichert werden. Stattdessen bieten private Versicherer spezielle Kinder- und Jugendtarife an, die deutlich günstiger ausfallen als bei Erwachsenen – in Verbindung mit dem höheren Leistungsspektrum ist das oft eine willkommene Alternative zur GKV.

Wann die PKV für Neugeborene obligatorisch ist und in welchen Fällen Ihre Kunden eine Wahl haben, hängt vom Einkommen und Versicherungsstatus der jeweiligen Elternteile ab. Wir haben im Folgenden die üblichsten Konstellationen für Sie zusammengestellt:

Beide Eltern in der PKV

Der Nachwuchs darf ebenfalls privat versichert werden.

Beide Eltern in der GKV

Das Kind wird automatisch in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert. Wenn sich die Eltern allerdings einen besseren Versicherungsschutz für ihr Kind wünschen, können sie beispielsweise eine ambulante und stationäre Zusatzversicherung abschließen.

Ist ein Elternteil privat und eines gesetzlich versichert, gibt es zwei Szenarien, die vom Einkommen und Versicherungsstatus des hauptverdienenden Elternteils abhängen. Diese gelten allerdings nur, wenn die Eltern verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben. Trifft letzteres nicht zu, besteht die Wahl zwischen der beitragsfreien Familienversicherung oder der Kindernachversicherung in der PKV.

Das Kind von Ehegatten oder Lebenspartnern kann nicht in die gesetzliche Familienversicherung wechseln, wenn:

• die privatversicherte Person mehr verdient als die gesetzlich versicherte und

• die privatversicherte Person über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) verdient (aktuell 69.300 Euro brutto im Jahr bzw. 5.776 Euro im Monat).

In diesem Fall kann das Kind entweder in der PKV oder freiwillig gesetzlich versichert werden. Letzteres ist allerdings verhältnismäßig teuer, da die privaten Versicherer bessere Leistungen sowie günstigere Sondertarife für Kinder bieten, wird hier üblicherweise die Privatversicherung favorisiert.

Das Kind von Ehegatten oder Lebenspartnern sollte in die Familienversicherung, wenn die privat versicherte Person unter der JAEG verdient: In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass das Kind beim gesetzlich versicherten Partner kostenfrei mitversichert wird. Da die Leistungen der GKV allerdings limitiert sind, können die Eltern den Versicherungsschutz ihres Kindes durch private Zusatzleistungen verbessern.

Dabei gelten diese Regelungen gleichermaßen für privat versicherte Beamte, die darüber hinaus von der Beihilfe durch ihren Dienstherrn profitieren. Ist mindestens ein Elternteil beihilfeberechtigt, wird dieser Anspruch auch an den Nachwuchs weitergegeben – in der Regel sind dies 80 Prozent. Damit müssen die Eltern nur noch die verbleibenden 20 Prozent für die private Krankenversicherung ihrer Kinder bezahlen. Wie für ihre Eltern ist die PKV also auch für Beamtenkinder die bessere Option.

Wichtig: Privatversicherte Angestellte können den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung auch für die PKV ihrer Kinder einsetzen – allerdings nur bis zu einer Gesamtsumme von 422 Euro im Monat für die Gesamtheit der PKV-Verträge.

Nachversicherung in der PKV ohne Gesundheitsprüfung

Eine besondere Regelung gilt für Neugeborene, die in der PKV „nachversichert“ werden: Wenn das Kind innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Geburtsdatum bei der privaten Versicherung eines Elternteils gemeldet wird, ist diese verpflichtet, es ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung aufzunehmen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Vertrag bereits mindestens drei Monate vor der Geburt abgeschlossen wurde. In diesem Fall erhält das Kind den gleichen Versicherungsschutz – sollten die Eltern für ihr Kind einen anderen PKV-Tarif wählen, kann der jeweilige Versicherer eine Risikoprüfung durchführen und etwaige Zuschläge verlangen.

Vorteile einer privaten Krankenversicherung für Kinder

Eltern müssen zwar den privaten Krankenversicherungsschutz für ihre Kinder selbst bezahlen, allerdings stehen dem auch einige Vorteile gegenüber. So profitieren die Kinder unter anderem von besseren Leistungen zu günstigeren PKV-Beiträgen: Im „Kids Fit“-Tarif der HanseMerkur werden beispielsweise alternative Heilmethoden sowie Kosten für Zahn­fül­lungen und Zahn­vor­sorge zu 100 Prozent übernommen. Darüber hinaus kann das Kind bis zum 14. Lebensjahr im Krankenhaus begleitet werden – hier zahlt die HanseMerkur die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung für ein Elternteil.

Davon abgesehen ist die Entscheidung für eine „Kinder-PKV“ keinesfalls final: Privatversicherte Jugendliche, die mit einer Ausbildung oder einem Studium beginnen, können ohne Weiteres in die GKV wechseln.