Neue Jahresarbeitsentgeltgrenze

PKV-Zielgruppe Gutverdiener: Was sich 2024 geändert hat

Neues Jahr, neue „JAEG“: Angestellte, die regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, sind von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit – und damit eine spannende Zielgruppe für Ihren PKV-Vertrieb. Welche Werte seit dem Jahreswechsel gelten und auf welche Szenarien Sie in der Beratung vorbereitet sein sollten, erfahren Sie hier.

12:02 Uhr | 01. Februar | 2024
PKV-Zielgruppe Gutverdiener: Was sich 2024 geändert hat
| Quelle: VioletaStoimenova

Mit der letzten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wurde auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro (2023) auf 69.300 Euro brutto pro Jahr erhöht, Urlaubs- und Weihnachtsgeld mitgezählt. Analog dazu stieg die „besondere“ JAEG stieg von 59.850 auf 62.100 Euro. Wie die anderen Rechengrößen in der Sozialversicherung, wird auch die JAEG jährlich an die Entwicklung des hiesigen Einkommens angepasst.

Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen im Überblick

Jahr

Allgemeine JAEG

Besondere JAEG

2024

69.300,00

62.100,00

2023

66.600,00

59.850,00

2022

64.350,00

58.050,00

Jahresbeträge in brutto

Vertriebs-Know-how: JAEG und Befreiung von der Versicherungspflicht

Angestellte sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, es sei denn, ihr Einkommen liegt in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über der JAEG. Genauer: Für Beschäftigte, die eine Gehaltserhöhung erhalten und dadurch sowohl im laufenden Jahr (2024) als auch – nach vorausschauender Betrachtung – im Folgejahr (2025) über dieser Grenze verdienen werden, endet die Versicherungspflicht zum Ende des aktuellen Kalenderjahres (31.12.2024). Erfüllt Ihr Kunde diese Voraussetzungen, kann er also ab dem 1.1.2025 frei entscheiden, ob er sich freiwillig gesetzlich oder eben privat versichern möchte.

Ausnahme für die Ein-Jahres-Regel: Wer beim Arbeitgeberwechsel oder bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung erstmalig über der JAEG liegt, ist von Beginn der (neuen) Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Der Eintritt in die PKV kann in diesem Fall also direkt zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels erfolgen.

Wechsel von der GKV in die PKV: Diese Fristen gelten für Angestellte

Will sich der oben beschriebene Kunde künftig privat versichern, bedarf dies keiner gesonderten Kündigung der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse, sondern lediglich einer Austrittserklärung. Diese ist innerhalb von zwei Wochen einzureichen, nachdem die Krankenkasse ihn über dessen neuen Status informiert hat. Bei diesem Statuswechsel gilt weder die 12-monatige Mindestbindung (bis 2021 waren es 18 Monate) noch die Bindungsfrist an Wahltarifen. Erfolgt in diesen zwei Wochen keine Erklärung über den Austritt, bleibt Ihr Kunde als freiwilliges Mitglied in der GKV weiterversichert.

Ist Ihr angestellter Kunde bereits freiwillig versichert und entschließt sich zu einem späteren Zeitpunkt, in die PKV wechseln, gilt die für die GKV übliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Kündigt er also seine freiwillige Mitgliedschaft zum 21.2.2024, kann er zum 1.5.2024 in die PKV wechseln. Die Mindestbindung an einen gesetzlichen Versicherer greift nicht bei einem Wechsel in die PKV.

Hinweis: Im Fall eines späteren Wechsels von der freiwilligen GKV in die PKV könnten aber noch Bindungsfristen aus Wahltarifen, die während der Pflichtmitgliedschaft abgeschlossen wurden, gelten – diese entfallen, wenn der Wechsel in die PKV innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungsfreiheit erfolgt.

Sonderfall: Unterschreitung der JAEG

Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze jährlich angepasst (bzw. erhöht) wird und sich die Einkommensverhältnisse Ihrer Kunden ebenfalls ändern können, werden Sie in der PKV-Beratung für Gutverdiener vermutlich die folgende Frage hören: Was passiert mit privatversicherten Angestellten, die die JAEG unterschreiten oder unterschreiten werden? Dabei gilt grundsätzlich: Die gesetzliche Versicherungspflicht tritt sofort zum dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein. Es gibt allerdings ein paar Szenarien, in denen davon betroffene Angestellte in der PKV verbleiben können:

  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Kurzarbeit)

  • Der Arbeitnehmer ist bei Eintritt der Versicherungspflicht 55 Jahre alt oder älter. Eine Rückkehr in die GKV ist ab dieser Altersgrenze grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn:

    • Der Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war und

    • er oder dessen Ehepartner mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums krankenversicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.

  • Der Arbeitnehmer war bereits im Jahr 2002 in der PKV versichert, weil sein Bruttoeinkommen über der damals geltenden JAEG lag. In diesem Fall wird – auch heute – die sogenannte „besondere“ JAEG herangezogen (§ 6 Absatz 7 SGB V). Diese liegt unter der „normalen“ JAEG (2024 bei 62.100 statt 69.300 Euro).

  • Der Arbeitnehmer stellt nach § 8 SGB V einen Antrag auf die Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese kann z. B. dann gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    • Das Einkommen liegt unter der „neuen“ JAEG

    • Der Arbeitnehmer wechselt in Teilzeit (Reduzierung der Arbeitszeit um min. 50 Prozent) und war in den letzten fünf Jahren nicht in der GKV pflichtversichert

    • Der Arbeitnehmer wird aufgrund Eltern- oder Pflegezeit versicherungspflichtig

    • Es wird Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld bezogen, während in den letzten fünf Jahren keine Versicherungspflicht bestand

Der Antrag muss dabei innerhalb von drei Monaten nach (Wieder-)Eintritt der Versicherungspflicht eingereicht werden.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Von der allgemeinen JAEG ist die „besondere“ abzugrenzen. Letztere gilt nur für Beschäftigte, die am 31.12.2002 privatversichert waren. Hintergrund: 2023 wurde die Versicherungspflichtgrenze (also die JAEG) von der Beitragsbemessungsgrenze entkoppelt, was dazu geführt hätte, dass viele Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig werden, da ihr Einkommen unter der damals neu eingeführten Grenze lag. Um diese Personengruppe zu schützen, wurde also die besondere JAEG eingeführt.

Beratungshilfe zum kostenlosen Download

Da es bei dem Wechsel in die PKV einige Fristen zu beachten gibt, haben wir eine Übersicht mit relevanten Fakten für Ihre Beratung zusammengestellt – inklusive aller aktuellen Sozialversicherungskennzahlenauf einen Blick. Hier geht’s zum Download.